Sein Verhalten nach der (ersten) Tat und im Strafverfahren wirkt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz indes straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte – obwohl er anlässlich der Kontrolle vom 5. November 2019 informiert wurde, dass er verzeigt wird und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen muss (Ordner I, pag. 003) – teilweise einschlägig weiter delinquierte und die Widerhandlungen gegen das PGG vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 sowie diejenigen gegen die Covid-19 V