18. Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse scheinen – soweit in den Akten ersichtlich – «normal» und sind daher neutral zu gewichten. Sein Verhalten nach der (ersten) Tat und im Strafverfahren wirkt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz indes straferhöhend aus, zumal der Beschuldigte – obwohl er anlässlich der Kontrolle vom 5. November 2019 informiert wurde, dass er verzeigt wird und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen muss (Ordner I, pag.