Angesichts dessen, dass die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfiel als die soeben für die Widerhandlungen gegen die Covid-19 V bemessene Strafe, muss im Rahmen der Asperation – mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 245 vom 6. November 2017 (E. 14.1) und die Lehre (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 507) – ein Grossteil der dafür festgesetzten Strafe asperiert werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und mit Blick auf das erwähnte Urteil, indem ein Asperationsfaktor von 95% als angemessen erachtet wurde, erscheint es sachgerecht, vorliegend CHF 2'700.00 as-