Termine abgemacht werden könne (Ordner III, pag. 008). Ausserdem hielt er im Mietvertrag zwischen der I.________ (GmbH) und den Frauen explizit fest, dass die Wohnungen der Prostituierten «befristet bis 31.1.2021» nur noch für private Zwecke genutzt werden dürften (Ordner III, pag. 030 ff.). Er beabsichtigte mithin, die sexuellen Dienstleistungen als private Dienstleistungen zu kaschieren, um so die kantonal auferlegte Regelung zu umgehen. Der Beschuldigte handelte demnach planmässig und dreist. Zudem zeugt sein Vorgehen von einer erheblichen kriminellen Energie.