Der Beschuldigte betrieb am 8. November 2020 das F.________ (Studio), bei dem es sich um einen Erotikbetrieb im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V handelt, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein kantonales Betriebsverbot galt. Indem er das F.________ (Studio) entgegen der kantonalen Anordnung nicht schloss, gefährdete er nicht nur die Gesundheit der Prostituierten erheblich, sondern auch diejenige der Bevölkerung. Bei nahen personenbezogenen Kontakten besteht ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung.