Demnach wird mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 bestraft, wer eine Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand 3. Juni 2020) beging und aus kommerziellen Gründen eine Veranstaltung mit mehr als 80 Personen durchführte oder mehr als 80 Personen bediente, während es verboten war, öffentliche und private Veranstaltungen durchzuführen (S. 4). Der Beschuldigte betrieb am 8. November 2020 das F.___