Ordner IV, pag. 141), gibt es bezüglich die Widerhandlungen gegen die Co- vid-19 V bzw. das EpG kaum vergleichbare Urteile, weshalb auf die Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Widerhandlungen gegen die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in der Version per 6. Juni 2020 abzustellen ist (abrufbar unter https://www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungenrichtlinien.html [zuletzt besucht am 24. August 2022]). Demnach wird mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 bestraft, wer eine Widerhandlung gegen Art.