Er hätte die Tat problemlos vermeiden können. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erscheint der Kammer für die Widerhandlung gegen das GGG eine Busse von CHF 600.00 als dem – gemessen am Strafrahmen leichten – Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind im Rahmen der Asperation 2/3 bzw. CHF 400.00 zu berücksichtigen.