Angesichts dessen, dass der Beschuldigte das Baugesuch betreffend Einbau einer Tanzbühne und Garderobe für Striptease erst am 21. Oktober 2019 eingereicht hatte und wusste, dass dieses noch nicht behandelt worden war (Ordner I, pag. 002 f.), erscheint sein Handeln ferner dreist und zeigt, dass er sich offensichtlich um die Rechtsordnung foutiert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven. Er hätte die Tat problemlos vermeiden können.