23 bietungen an, ohne über die erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung zu verfügen. Damit gefährdete er insbesondere die Würde der angestellten Frauen, handelt es sich bei Stripteasedarbietungen doch um einen hochpersönlichen Bereich. Der Beschuldigte warb zudem in diversen Onlineinseraten, dass den «heissen» Frauen, welche jeden Tag ab 15:00 Uhr im «F.________» arbeiten würden, ab 19:00 Uhr in der E.________ (Bar) bei «einer heissen Striptease» bzw. bei «heissem Tanzen» zugeschaut werden könne (Ordner I, pag.