15. Asperation für die Widerhandlung gegen das GGG Mit dem GGG soll insbesondere die Würde der angestellten Frauen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geschützt werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e und g GGG). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung eine Busse von mindestens 10% der jährlichen Maximalabgabe bzw. von mindestens der Höhe der Einzelbewilligung gemäss Art. 41 ff. GGG, in jedem Fall aber von mindestens CHF 400.00 vor (S. 39). Gemäss Art.