13.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen. Er hätte sich ohne Weiteres gesetzeskonform verhalten und die Tat somit vermeiden können. All diese Umstände sind indes neutral zu gewichten. 13.3 Fazit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten gemessen am Strafrahmen – ohne dessen Tat zu bagatellisieren – als leicht.