22 tätigen Frauen dem Beschuldigten insbesondere aufgrund deren Tätigkeit, deren Sprach- und Ortskenntnissen sowie deren finanziellen Mittel unterlegen resp. in gewisser Hinsicht gar von ihm abhängig waren. Der Beschuldigte handelte dreist und mit einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Er nutzte die E.________ (Bar) als «Werbeplattform», um die Frauen, die in dem ebenfalls von ihm betriebenen, unmittelbar darüberliegenden F.________ (Studio) sexuelle Dienstleistungen erbrachten, anzupreisen. 13.2 Subjektives Tatverschulden