Der Beschuldigte vermittelte zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 5. November 2019 in der E.________ (Bar), für die nur eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank – mithin keine Bewilligung im Sinne des PGG – bestand, Kontakte zwischen den die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden, womit er den Schutz der die Prostitution ausübenden Personen vor Ausbeutung und Missbrauch in beachtlicher Weise gefährdete. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem aus, dass die im Milieu – mithin in einem höchstpersönlichen Bereich –