13. Einsatzstrafe für die vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019 begangenen Widerhandlungen gegen das PGG 13.1 Objektives Tatverschulden Die Bestimmungen des PGG bezwecken primär den Schutz der die Prostitution ausübenden Personen vor Ausbeutung und Missbrauch sowie die Sicherstellung, dass die Arbeitsbedingungen im Prostitutionsgewerbe der Gesetzgebung entsprechen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a PGG). Der Beschuldigte vermittelte zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 5. November 2019 in der E.___