Der Strafrahmen beträgt in casu somit CHF 200.00 bis CHF 50'000.00. Bei der Bestimmung der schwersten Straftat, für die eine Einsatzstrafe auszufällen ist, ist vom abstrakt (und nicht vom konkret, vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4) schwersten Delikt auszugehen. Vorliegend stellt dies mit einem Strafrahmen von bis zu CHF 50'000.00 eine der beiden Widerhandlungen gegen das PGG dar. Weil die Widerhandlungen gegen das PGG in casu gleich gelagert und weitgehend miteinander vergleichbar sind, wird die Einsatzstrafe für die zeitlich zuerst (vom 31. Oktober 2019 bis am 5. November 2019) begangenen PGG-Widerhandlungen bestimmt.