l Covid-19 V sind erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Widerhandlungen gegen die Covid-19 V, begangen am 8. November 2020 im F.________ (Studio) in C.________ (Ort) durch Betrieb eines Erotikstudios trotz Betriebsverbot, schuldig zu sprechen. 21 IV. Strafzumessung