11.2 Subsumtion Die willkürfreie Beweiswürdigung der Vorinstanz ergab, dass der Beschuldigte das F.________ (Studio), bei dem es sich um einen Erotikbetrieb im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V handelt, am 8. November 2020 betrieb, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein kantonales Betriebsverbot galt. Indem er das F.________ (Studio) trotz entsprechender Schliessungsanordnung unter dem Vorwand privater Dienstleistungen weiterführte, handelte er zudem wissentlich und willentlich bzw. mit direktem Vorsatz. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 25 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V sind erfüllt.