11. Widerhandlungen gegen die Covid-19 V 11.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 25 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. l Covid-19 V macht sich schuldig, wer Erotikbetriebe zwischen dem 24. Oktober 2020 und dem 12. Dezember 2020 trotz behördlicher Anordnung für das Publikum nicht schloss. Für die theoretischen Ausführungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 138). 11.2 Subsumtion