18 Abs. 1 GGG sind somit erfüllt. Rechtfertigungsund/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das GGG, begangen am 5. November 2019 in der E.________ (Bar) durch Betrieb eines Stripteaselokals ohne erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung, schuldig zu sprechen.