10.2 Subsumtion Gemäss den Ausführungen unter Erwägung 6.6.3 oben bot der Beschuldigte am 5. November 2019 in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, mithin ohne über die erforderliche gastgewerbliche Zusatzbewilligung gemäss Art. 18 Abs. 1 GGG zu verfügen, Stripteasedarbietungen an. Der Beschuldigte handelte angesichts der Gesamtumstände zweifelsohne mit direktem Vorsatz. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 GGG sind somit erfüllt.