10. Widerhandlung gegen das GGG 10.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. a GGG macht sich schuldig, wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein. Nach Art. 18 Abs. 1 GGG ist für Striptease und ähnliche Darbietungen eine Zusatzbewilligung erforderlich. 10.2 Subsumtion Gemäss den Ausführungen unter Erwägung 6.6.3 oben bot der Beschuldigte am 5. November 2019 in der E._____