Art. 5 Abs. 1 Bst. b PGG ist somit in beiden Fällen erfüllt. Der Beschuldigte handelte in Anbetracht der Gesamtumstände sowohl zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 5. November 2019 als auch vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 offensichtlich direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand in beiden Fällen erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.