Ordner IV, pag. 137). 9.2 Subsumtion Gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz und dem Beweisergebnis unter Erwägung 7.6 oben vermittelte der Beschuldigte zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 5. November 2019 sowie vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 in der E.________ (Bar), für die nur eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank – mithin keine Bewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b PGG – bestand, Kontakte zwischen den die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden. Der objektive Tatbestand von Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst.