9. Widerhandlungen gegen das PGG 9.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 27 Abs. 2 PGG macht sich insbesondere schuldig, wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b PGG braucht eine Bewilligung, wer zwischen der die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu dieser Bestimmung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag.