003), stelle eine Schutzbehauptung dar, verfiel sie nicht in Willkür. Weiter folgerte sie nach den voranstehenden Ausführungen willkürfrei, der Beschuldigte habe die sexuellen Dienstleistungen als private Dienstleistungen deklarieren wollen, um so die kantonal auferlegte Regelung zu umgehen, was durch den eigens dafür abgeschlossenen Mietvertrag mit der Vereinbarung, wonach die Wohnungen der Prostituierten befristet bis 31. Januar nur noch für private Zwecke genutzt werden dürften, verdeutlicht werde (Ordner III, pag. 030 ff.).