Ordner IV, pag. 135 f., mit Verweisen). Letzteres ist wiederum ein Indiz dafür, dass 19 der Beschuldigte nicht bereit war, den Betrieb seines Erotikstudios vorübergehend einzustellen und auf die Einnahmen zu verzichten. Indem die Vorinstanz in Würdigung all dieser Umstände feststellte, der Einwand des Beschuldigten, wonach er mit dem «momentanen» Bordellbetrieb nichts zu tun habe und die Prostituierten ihre Dienstleistungen im F.________ (Studio) privat anböten (Ordner III, pag. 003), stelle eine Schutzbehauptung dar, verfiel sie nicht in Willkür.