008). Die Umstände, dass sämtliche aktenkundigen Inserate, die Internetseite der E.________ (Bar) und die Plakate an der Eingangstür des F.________'s die Telefonnummer des Beschuldigten als Kontakt enthielten und der Beschuldigte zudem Inhaber der prostitutionsgewerblichen Bewilligungen für die Studios F.________ (Studio) und G.________ (Studio) – deren Räumlichkeiten der I.________ (GmbH) gehörten und ausschliesslich an Prostituierte vermietet wurden – war, sprechen, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, schliesslich dafür, dass sich der Beschuldigte zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Betrieb des F.________'s finanzierte (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;