(GmbH) gelautet, ist nicht zu hören, zumal der Beschuldigte im «IRC-Report» als «Bezugsperson» angegeben wurde und zudem der Betreiber des F.________'s (Studio) ist (Ordner III, pag. 019 ff.). Ferner legt auch das Inserat auf «anibis.ch», welches – wie die Verteidigung zutreffend festhielt – zwar letztmals nach dem fraglichen Tatzeitpunkt am 10. November 2020 geändert wurde, nahe, dass der Beschuldigte das F.________ (Studio) trotz kantonalem Verbot weiterhin betrieb, wurde damit doch dafür geworben, dass im F.________ trotz der Schliessung wegen Corona jeden Tag ab 12:00 Uhr per Telefon oder SMS an die Nummer «.