_» angegeben wurde (Ordner III, pag. 010), die nach den voranstehenden Ausführungen zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. Der Einwand der Verteidigung, die Nummer habe nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die I.________ (GmbH) gelautet, ist nicht zu hören, zumal der Beschuldigte im «IRC-Report» als «Bezugsperson» angegeben wurde und zudem der Betreiber des F.________'s (Studio) ist (Ordner III, pag.