bereits vorgängig auf eine Dame festlegen müssen. Schliesslich belegen die Aussagen des Zeugen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte –, dass die potentiellen Kunden nicht direkt mit den Prostituierten Termine vereinbaren konnten, sondern nach wie vor «alle Fäden» beim Beschuldigten «zusammenliefen» (zum Ganzen S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 136). Letzteres indiziert denn auch die Tatsache, dass auf den Plakaten an der Eingangstür des F.________'s – wonach das F.________ wegen Corona «bis 23. Nov.» geschlossen sei, aber ab 12:00 Uhr private Termine gebucht werden könnten – die Telefonnummer «.________» angegeben wurde (Ordner III, pag.