_ zu zweifeln. Dieser führte – wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt erwog – glaubhaft aus, dass er mit dem Beschuldigten am 8. November 2020 unter der in einem Inserat im Internet angegebenen Nummer telefoniert, mit ihm – während des geltenden Betriebsverbots – den Termin vereinbart und von ihm die entsprechenden Anweisungen erhalten habe. Zudem schilderte er nachvollziehbar, dass er zwischen vier Prostituierten habe aussuchen können, was entsprechend der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz nahe legt, dass der Betrieb unverändert weitergeführt wurde. Anderenfalls – d.h. bei einem privaten Treffen – hätte sich H.________ bereits vorgängig auf eine Dame festlegen müssen.