Zur Frage, ob der Beschuldigte das F.________ (Studio) trotz Schliessungsanordnung betrieb Auch diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung prüft die Kammer nur auf Willkür. Die Einwände der Verteidigung lassen die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Diese ist aus Sicht der Kammer vielmehr überzeugend und korrekt: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2020 gab H.________ als Auskunftsperson an, er habe am Sonntag, 8. November 2020, um 22:43 Uhr – als er sich in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz vor der E.________ (Bar) aufgehalten habe – die Nummer «.