Der Konfrontationsanspruch wurde somit gewahrt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung darf deshalb auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung – namentlich die polizeiliche Einvernahme vom 14. November 2020 – zurückgegriffen werden (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2 und 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). 8.6.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte das F.________ (Studio) trotz Schliessungsanordnung betrieb