Die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO kommen in diesem Verfahren nicht zur Anwendung. Hingegen hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) einen Mindestanspruch auf Konfrontation. Dieser Konfrontationsanspruch wurde vorliegend gewahrt. In der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 31. Mai 2021 äusserte sich H.________ inhaltlich nochmals frei und unbeeinflusst zur Sache – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keineswegs erforderlich, dass die