8.6 Würdigung der Kammer 8.6.1 Zur Verwertbarkeit der ersten Aussagen von H.________ Der Einwand, es könne nicht auf die von H.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 gemachte Aussage abgestellt werden, wonach ein Mann namens «A.________» den Anruf auf die Nummer «.________» entgegengenommen habe (Ordner III, pag. 006 Z. 68), überzeugt nicht. Bei der fraglichen Einvernahme handelt es sich um eine polizeiliche Einvernahme im eigenständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren, mithin nicht um eine von der Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahme nach Eröffnung des Strafverfahrens. Die Teilnahmerechte gemäss Art.