_ (GmbH) gelautet habe. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel lasse sich deshalb nicht erstellen, dass das F.________ am besagten Tag entgegen dem kantonalen Verbot geöffnet gewesen sei (zum Ganzen pag. 192 ff.). 8.5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft wandte gegen die Ausführungen der Verteidigung mit Verweis auf die ihres Erachtens zutreffende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ein, der Beschuldigte habe den Erotikbetrieb unter dem Vorwand privater Dienstleistungen der Frauen trotz Schliessung weitergeführt (pag. 203). 8.6 Würdigung der Kammer 8.6.1