Dasselbe gelte für die aktenkundigen Bilder; es sei unklar, wann und durch wen diese gemacht worden seien. Der «IRC-Report» beschlage schliesslich die Zeit zwischen dem 11. Februar 2020 und dem 11. August 2020. Wer danach Inhaber und Nutzer der fraglichen Telefonnummer gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der «IRC-Report» den Stand der Dinge per 10. November 2020 wiedergebe, klar falsch sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Telefonnummer nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die I.________ (GmbH) gelautet habe.