Weiter sei zu berücksichtigen, dass die I.________ (GmbH) das F.________ (Studio) mit Mietvertrag vom 22. Oktober 2020 mehreren Frauen vermietet habe, womit der Beschuldigte gar keine Verfügungsmacht mehr darüber gehabt habe. Der aktenkundige «anibis.ch»-Auszug datiere sodann vom 11. November 2020 und sei letztmals am 10. November 2020 geändert worden, wohingegen der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt am 8. November 2020 begangen haben solle. Bezogen auf die mutmassliche Tat lasse sich somit keine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Inserat herstellen. Dasselbe gelte für die aktenkundigen Bilder;