135 ff.). 8.5 Vorbringen der Parteien 8.5.1 Beschuldigter bzw. Verteidigung Die Verteidigung rügte eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen H.________ abgestellt, wonach dieser mit dem Beschuldigten über die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen telefoniert habe. Anlässlich der parteiöffentlichen Befragung vor Gericht habe der Zeuge den Namen «A._____