Zudem kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die vorliegenden Beweismittel – insbesondere die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen des Zeugen H.________, das Plakat an der Eingangstür des F.________'s und das Inserat auf «anibis.ch» – sowie in Würdigung der Gesamtumstände als erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. November 2020 trotz dem kantonalen Betriebsverbot für Erotikbetriebe Kontakte vermittelte und somit als Betreiber eines Prostitutionsbetriebs fingierte (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 135 ff.).