8.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel – den Anzeigerapport vom 30. November 2020, das Inserat auf «anibis.ch», die Plakate beim Eingang des F.________'s, den «IRC-Report» vom 10. November 2020, den Mietvertrag vom 22. Oktober 2020 und die Aussagen von H.________ – zutreffend aufgelistet und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ordner IV, pag. 134). Soweit relevant wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. 8.6 unten) auf einzelne Beweismittel eingegangen. Zudem kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.