Das Rahmengeschehen ist unbestritten. Klar ist somit, dass das F.________ (Studio) am 8. November 2020 über eine prostitutionsgewerbliche Bewilligung verfügte, die auf den Beschuldigten ausgestellt war (Order III, pag. 020), und dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund kantonaler Bestimmungen ein prostitutionsgewerbliches Betriebsverbot bestand. Bestritten ist demgegenüber, ob das F.________ (Studio) am 8. November 2020 ordnungsgemäss geschlossen war. 8.3 Beweismittel