15 (Covid-19 V; BSG 815.123, Stand 7. November 2020) verstossen zu haben. Konkret soll er als Inhaber der Betriebsbewilligung des F.________'s am D.________ (Weg) in C.________ (Ort) den prostitutionsgewerblichen Betrieb trotz kantonaler Weisung am 8. November 2020 um ca. 22:43 Uhr nicht geschlossen, sondern sexuelle Dienstleistungen zwischen Prostituierten und Freiern vermittelt haben. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist unbestritten.