In Würdigung dieser Beweismittel und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei der E.________ (Bar) nicht «nur» um eine «table dance bar», sondern auch um eine Kontaktbar handelte. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 20. Oktober 2020, wonach der Beschuldigte in der E.________ (Bar), für die lediglich eine Gastgewerbebewilligung mit Alkoholausschank bestand, vom 11. August 2020 bis am 6. September 2020 Kontakte zwischen der die Prostitution ausübenden Personen und potentiellen Kunden vermittelt habe, ist somit erstellt.