(Studio) angemeldet seien und er ihnen nicht verbieten könne, ihre Freizeit in der Bar zu verbringen (Ordner II, pag. 002), kann ihm ausserdem nicht gefolgt werden. Einerseits ist lebensfremd, dass die Prostituierten «nur» ihre Freizeit in der E.________ (Bar) verbrachten, andererseits liegt es – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 202) – «in der Natur der Sache», dass die Kontaktaufnahme vor der sexuellen Dienstleistung unter anderem in der baulich nicht vom F.________ (Studio) abgetrennten E.________ (Bar) stattfand. Auf der Internetseite wurde die E._____