Die Kammer erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei den anlässlich der Polizeikontrolle am 17. August 2020 in der E.________ (Bar) festgestellten Frauen womöglich nicht um Prostituierte, sondern «nur» um Tänzerinnen gehandelt habe, in Anbetracht der vorhandenen Beweismittel als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend – mithin als willkürlich: