Würdigend hielt die Generalstaatsanwaltschaft sodann fest, es liege in der Natur der Sache, dass die Kontaktaufnahme vor der sexuellen Dienstleistung unter anderem in der baulich nicht abgetrennten Bar stattgefunden habe, umso mehr, als der Betreiber auf der Internetseite explizit von Kontaktbar geschrieben habe. Der Schluss der Vorinstanz, es sei «nicht sicher», ob es sich bei den anlässlich der Kontrolle angetroffenen Frauen um Prostituierte gehandelt habe, widerspreche mithin jeglicher Logik und auch den bestehenden Arbeitsverträgen, den Inseraten und den Angaben des Beschuldigten, wonach alle Prostituierten im F.______