Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, dem Anzeigerapport vom 22. September 2020 zur Kontrolle vom 17. August 2020 sei zu entnehmen, dass neben der Barfrau und einem Gast drei Frauen in der E.________ (Bar) anwesend gewesen seien. Weiter habe der Beschuldigte gemäss dem Rapport gegenüber den Polizisten mündlich angegeben, dass es sich bei seiner Bar keinesfalls um eine Kontaktbar handle, da «alle Prostituierten» im F.________ (Studio) angemeldet seien und sich höchstens als seine Gäste in der E.________ (Bar) aufhalten sowie ihre Freizeit in dieser verbringen würden.