Die Verteidigung wandte gegen dieses Beweisergebnis der Vorinstanz nichts ein (pag. 188) und wies lediglich darauf hin, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen angesichts der angefochtenen Übertretungsfreisprüche in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch sein müssten – was sie nicht seien –, um umgestossen werden zu können (pag. 214). 7.5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, dem Anzeigerapport vom 22. September 2020 zur Kontrolle vom 17. August 2020 sei zu entnehmen, dass neben der Barfrau und einem Gast drei Frauen in der E._____